Begriff Gutschein
Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. In der Praxis sind Warengutscheine ein beliebtes Mittel, um die monatliche Freigrenze von EUR 50 für die steuerfreie Zuwendung von Sachgeschenken auszuschöpfen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich bei dem Gutschein um eine echte Sachzuwendung oder um Barlohn handelt. Während Barlohn immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist, können Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei bleiben.
Warengutschein zur Einlösung bei einem Dritten
Für Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösen hat, kann die EUR 50 Sachbezugsfreigrenze angewendet werden, wenn der Gutschein die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezugs erfüllt. Die Abgrenzung von Sach- und Barlohn bei Gutscheinen ist ab 1.1.2020 gesetzlich festgelegt. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der EUR 50-Freigrenze ist ab 1.1.2020, dass der Gutschein dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Übersteigt der Wert der Sachzuwendung den Betrag von EUR 50 um nur 1 Cent, ist der komplette Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt als kumulative Grenze. Das bedeutet, dass alle Sachzuwendungen innerhalb eines Kalendermonats zusammenzurechnen sind.
Praxis-Beispiel Zusammenrechnung mehrerer Sachbezüge: Ein Arbeitgeber überreicht seinem Arbeitnehmer im Mai 2 Gutscheine im Wert von jeweils EUR 30. Ergebnis: Die Werte sind zu addieren. Danach ergibt sich eine Summe von EUR 60. Die EUR 50 Grenze ist überschritten und beide Gutscheine werden steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Voraussetzungen der Steuerfreiheit
Die Frage, ob der Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form einer Sachleistung erhält, bestimmt sich ab 1.1.2020 ausschließlich nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung. Entscheidend ist u.a., was der Arbeitnehmer aufgrund des Gutscheins arbeitsrechtlich beanspruchen kann. Ein Sachbezug liegt bei Gutscheinen weiterhin vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs.1 Nr.10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen. Unerheblich ist es, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er diese von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Nicht mehr begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers. Geldersatzmittel und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sind ebenfalls Geldleistungen und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausgenommen sind nur noch Gutscheine und Geldkarten unter den genannten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
*Wir weisen explizit darauf hin, dass wir keine steuerrechtliche Beratung bieten können. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater. Eine Barauszahlung oder Teileinlösung von Rosenheimer cityschecks ist vertraglich ausgeschlossen.
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